Präventive Restrukturierung StaRUG in Deutschland - Präventive Restrukturierung ReO & URG in Österreich
Präventive Restrukturierungen (StaRUG - RoG und URG)
Krisen erkennen, Krisen bannen.
Ihr Weg zurück zum Erfolg.
Krisenfrüherkennung und präventiver Restrukturierungsrahmen - Was braucht es, was bringt es und wie kann man es clever nutzen?
Die frühzeitige Erkennung von Krisen ist essenziell, um Unternehmen vor schwerwiegenden finanziellen und operativen Problemen zu bewahren. Genau hier setzt der präventive Restrukturierungsrahmen an. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember 2020 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes, (SanInsFoG) und seit Januar 2021 müssen sich Geschäftsführer, Shareholder und Stakeholder mit den geltenden Gesetzen und dem Sanierungsinstrument der präventiven Restrukturierung (abgekürzt „StaRUG“, Gesetz zur Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz von Unternehmen) auseinandersetzen. Wer sich damit auseinandersetzt, erkennt darin zusätzliche Restrukturierungsoptionen für einen wirksamen Turnaround.
In Österreich: als "URG" (Unternehmensreorganisationsgesetz). Mit dem "IRÄG" 1997 (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997) sollten Maßnahmen zur Insolvenzprophylaxe und -bewältigung geschaffen werden. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind.
Im Gegensatz zum URG ist in der Restrukturierungsordnung (ReO) nicht nur eine einziger Verfahrensablauf vorgesehen. Es stehen 3 unterschiedliche Varianten zur Verfügung und das ReO bietet zum Schuldner noch weitere Vorteile.
Was steht beim StaRUG im Fokus?
1. Die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Diese gilt als Voraussetzung, um innerhalb der nächsten 24 Monate (auf der Basis einer belastbaren Liquiditätsplanung) das StaRUG anwenden zu können. Das sanierte Unternehmen hat kein „Insolvenzstigma“ gegenüber Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholdern.
2. Alle Maßnahmen - auch der mögliche Eingriff in die Gesellschafterrechte - dienen in der Gänze zur nachhaltigen Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Wiederherstellung der Marktfähigkeit. Das Herzstück dieser Sanierung ist somit ein wertorientiertes Turnaround-Konzept.
3. Die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens im Rahmen des StaRUG setzt eine kluge Ausgestaltung des Restrukturierungsplans voraus, da dieser Plan wesentlicher Bestandteil des Restrukturierungsrahmens ist. Neben der Ausarbeitung und Dokumentation eines überzeugenden Turnaround-Konzeptes sind folgende Punkte sorgfältig vorzubereiten:
- Die Identifikation und die Aufarbeitung der objektiven Handlungsbedarfe
- Die Auswahl der zu gestaltenden Forderungen und die Einteilung der Planbetroffenen in qualifizierte Gruppen. Für die Annahme des Restrukturierungsplans reichen 75 % Zustimmung der einbezogenen Gläubiger in der gebildeten Gläubigerklasse; Demzufolge können Minderheitsgläubiger die Sanierung nicht behindern
- Die Erstellung einer „fairen“ Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten „mit Plan“ versus „ohne Plan“.
Grundsätzlich können fast alle „begründeten“, also bereits bestehenden Forderungen gestaltet werden (wobei allerdings u. a. Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen ausgeschlossen sind):
- Keine Eingriffsmöglichkeit in Arbeitnehmerverträge und Pensionsverpflichtungsvereinbarungen
- nicht aber zukünftige Forderungen – eine Beendigung nachteiliger Vertragsverhältnisse ist damit ausgeschlossen. Die zu gestaltenden Forderungen sind in Einklang mit einem ganzheitlichen Konzept zu bringen sowie in geeignete Gruppen einzuteilen – dies ist insbesondere bei der „Überstimmung“ möglicher Akkordstörer entscheidend.
Was steht beim ReO im Fokus?
Das österreichische ReO ist dem deutschen StaruG hinsichtlich der Ziele sehr ähnlich. Für die Ausarbeitung eines wertorientiertem Turnaround-Konzept gibt es dennoch einige Unterschiede:
1) Der Eingriff in die Gesellschafterrechte ist nicht möglich:
- Reine Gläubigerrestrukturierung. Maßnahmen, die in Anteilsrechte eingreifen, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, im Gegensatz zum StaRUG als ein optionale Möglichkeit.
2) Rolle des Gerichts:
- Stärker gerichtsorientiert: Das Verfahren ist formaler an das Gericht angebunden, ähnlich dem klassischen Sanierungsverfahren. Im StaRUG kann das Verfahren weitgehend außergerichtlich vorbereitet werden (moduliert).
3) Die Gerichtliche Bekanntmachung ist Im Regelfall öffentlich, im Gegensatz zum StaRUG (standardmäßig vertraulich, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Schuldners):
- Eine vertrauliche Durchführung (ohne Veröffentlichung in der Insolvenzdatei) ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
4) Die Einbindung eines Restrukturierungsbeauftragten ist optional:
- Ein Beauftragter wird vom Gericht nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei einer beantragten Sperre oder bei Eingriffen in KMU-Rechte) verpflichtend bestellt, im Gegensatz zum StaRUG, wo es die die Regel ist. Zur Unterstützung und Überwachung wird dort fast immer ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt.