Präventive Restrukturierung StaRUG in Deutschland & URG in Österreich
Krisen erkennen, Krisen bannen
Ihr Weg zurück zum Erfolg

Krisenfrüherkennung und präventiver Restrukturierungsrahmen - Was braucht es, was bringt es und wie kann man es clever nutzen?
Die frühzeitige Erkennung von Krisen ist essenziell, um Unternehmen vor schwerwiegenden finanziellen und operativen Problemen zu bewahren. Genau hier setzt der präventive Restrukturierungsrahmen an. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Dezember.2020 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes, (SanInsFoG) und seit Januar 2021 müssen sich Geschäftsführer, Shareholder und Stakeholder mit den geltenden Gesetzen und dem Sanierungsinstrument der präventiven Restrukturierung (abgekürzt „StaRUG“, Gesetz zur Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz von Unternehmen) auseinandersetzen. Wer sich damit auseinandersetzt, erkennt darin zusätzliche Restrukturierungsoptionen für einen wirksamen Turnaround.
In Österreich als "URG" (Unternehmensreorganisationsgesetz). Mit dem "IRÄG" 1997 (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997) sollten Maßnahmen zur Insolvenzprohylaxe und -bewältigung geschaffen werden. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind.
Was steht beim StaRUG im Fokus?
1. Die Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Diese gilt als Voraussetzung, um innerhalb der nächsten 24 Monate (auf der Basis einer belastbaren Liquiditätsplanung) das StaRUG anwenden zu können. Das sanierte Unternehmen hat kein „Insolvenzstigma“ gegenüber Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholdern
2. Alle Maßnahmen in der Gänze zur nachhaltigen Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Wiederherstellung der Marktfähigkeit. Das Herzstück dieser Sanierung ist somit ein wertorientiertes Turnaround-Konzept.
3. die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens im Rahmen des StaRUG setzt eine kluge Ausgestaltung des Restrukturierungsplans voraus, da dieser Plan wesentlicher Bestandteil des Restrukturierungsrahmens ist. Neben der Ausarbeitung und Dokumentation eines überzeugenden Turnaround-Konzeptes sind folgende Punkte sorgfältig vorzubereiten:
- Die Identifikation und die Aufarbeitung der objektiven Handlungsbedarfe
- Die Auswahl der zu gestaltenden Forderungen und die Einteilung der Planbetroffenen in qualifizierte Gruppen. Für die Annahme des Restrukturierungsplans reichen 75 % Zustimmung der einbezogenen Gläubiger in der gebildeten Gläubigerklasse; Demzufolge können Minderheitsgläubiger die Sanierung nicht behindern
- Die Erstellung einer „fairen“ Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten „mit Plan“ versus „ohne Plan“
Grundsätzlich können fast alle „begründeten“, also bereits bestehenden Forderungen gestaltet werden (wobei allerdings u. a. Eingriffe in Arbeitnehmerforderungen ausgeschlossen sind):
- Keine Eingriffsmöglichkeit in Arbeitnehmerverträge und Pensionsverpflichtungsvereinbarungen
nicht aber zukünftige Forderungen – eine Beendigung nachteiliger Vertragsverhältnisse ist damit ausgeschlossen. Die zu gestaltenden Forderungen sind in Einklang mit einem ganzheitlichen Konzept zu bringen sowie in geeignete Gruppen einzuteilen – dies ist insbesondere bei der „Überstimmung“ möglicher Akkordstörer entscheidend.